Satzung

§ 1  Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen Wunschträume/Netzwerk für Mädchen- & Frauenprojekte e.V. – im Folgenden ‘Netzwerk’ genannt.

2.    Das Netzwerk hat seinen Sitz in München.

 

§ 2  Zweck des Netzwerks ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von Personen, vorwiegend in kleinen Mädchen- & Frauenprojekten, die Förderung der Entwicklungshilfe (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV), überwiegend in Mädchen- & Frauenprojekten, die nicht über große Hilfsfonds und internationale Wohlfahrtsverbände institutionell gefördert werden, u.a. Unterhaltung einer Schule (z.B. in Burkina Faso); Schul- und Ausbildungsförderung von Mädchen (z.B. Tansania, Burkina Faso, Rodrigues); Unterstützung behinderter Kinder und Waisenkinder (Rodrigues, Burkina Faso).

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.    Das Netzwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke‘ (§ 51 ff) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.    Das Netzwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.    Mittel des Netzwerks dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Netzwerks erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Netzwerks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Netzwerks ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.

 

§ 5  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Das Netzwerk besteht aus aktiven und Fördermitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Netzwerk direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktive innerhalb des Netzwerks betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Netzwerks in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Netzwerks teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Netzwerk und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 7  Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit beziehungsweise Auflösung bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Mitglied wirksam. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 8  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

 

§ 9  Organe des Netzwerks

1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand
3.    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 10  Der Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem 3.Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4.    Der Vorstand führ die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetze einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

2.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c)    Wahl des Vorstandes
d)    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e)    Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

3.    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

4.    Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wir Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss die Mitgliederversammlung, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitlieder beschlussfähig ist, mit einer Ladungsfrist von einer Woche neu einberufen werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Beschlüsse werden dann mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Auflösung des Vereins. Diese werden mit zwei Drittel Mehrheit gefasst.

5.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Menschen für Menschen (die Äthiopienhilfe von Karlheinz Böhm), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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